Der Auftraggeber (LexLogik-Nutzer) ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet (anwaltliches Berufsgeheimnis). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Auftraggeber in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist und bekannt wird.
Die Auftragnehmerin (LexLogik UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Jonas Maximilian Regul) wirkt an der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mit. Sie ist daher in gleicher Weise wie der Auftraggeber verpflichtet, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu wahren. Bei allem, was ihr bei der Mitwirkung an der anwaltlichen Tätigkeit des Auftraggebers bekannt wird (Geheimnisse), ist die Auftragnehmerin zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Auftragnehmerin darf sich nur insoweit Kenntnis von Geheimnissen verschaffen, als dies für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (technische Verarbeitung und Bereitstellung der Software) erforderlich ist.
Die Auftragnehmerin ist befugt, weitere Personen (Angestellte oder spezialisierte Subunternehmer) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Zieht die Auftragnehmerin weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran, muss sie diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten.
Die Auftragnehmerin wird auf die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB und auf die Strafbarkeit der Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB hingewiesen. Eine Straftat nach § 203 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, eine Straftat nach § 204 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Maßgeblich ist der jeweils geltende amtliche Wortlaut der §§ 203 und 204 StGB.
Die Auftragnehmerin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Personen, die an einer anwaltlichen Tätigkeit mitwirken, der Strafvorschrift des § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB unterliegen und sich zudem nach § 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar machen, wenn sie sich weiterer mitwirkender Personen bedienen, die unbefugt ein fremdes, bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbaren, ohne dass die Auftragnehmerin dafür Sorge getragen hat, dass die weitere mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
Uns ist diese Verpflichtung bewusst und wir werden sie stets einhalten.
In unserer Datenschutzerklärung erläutern wir unter anderem Verschlüsselung übertragener Daten sowie unsere technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Für Fragen zu diesem Thema erreichen Sie uns unter info@lexlogik.com.